| Schieds und Ehrenordnung |
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Schieds – und Ehrenordnung des LDVH Teil I : Allgemeines §1 Zuständigkeit (1) Der Verbandsgerichtbarkeit unterliegen alle Mitglieder gemäß Satzung des LDVH. (2) Soweit Fragen zur Verbandsgerichtbarkeit des LDVH nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Deutschen Dart Verbands (DDV) §2 Pflichten der Mitglieder (1) Die unter §1 aufgeführten Personenmehrheiten und Einzelpersonen sind verpflichtet, a) die Satzungen und Ordnungen des LDVH einzuhalten; b) die sie betreffenden Beschlüsse der Organe des LDVH zu befolgen oder zu vollziehen; c) sich für die Bestrebungen und Interessen des LDVH einzusetzen. (2) Die Personenmehrheiten sind außerdem verpflichtet, ihre Einzelmitglieder zu entsprechenden Verhalten anzuhalten. §3 Organe (1) Das Organ der Verbandsgerichtbarkeit ist (unbeschadet der Zuständigkeit anderer Organe des LDVH) das Verbandsschiedsgericht. §4 Aufgaben (1) Aufgabe der Verbandsgerichtsbarkeit ist es, folgende Verstöße zu ahnden : a) gegen die Satzung und Ordnungen des LDVH; b) gegen die Beschlüsse seiner Organe; c) gegen seine Bestrebungen und Interessen; d) unsportliches Verhalten; e) Schädigung des Ansehens des LDVH. (2) Über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und den Organen des LDVH, sofern sie das Verbandsleben betreffen, zu entscheiden und sie zu schlichten. Teil II : Verfahrensgrundsätze §5 Befangenheit (1) Das Verbandsschiedsgericht verhandelt nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Mitglied des Verbandsschiedsgericht ist von der Mitwirkung von einem Verfahren ausgeschlossen, wenn : a) es selbst, sein Team, sein Verein oder ein Mitglied seines Teams oder seines Vereines an dem Verfahren beteiligt ist. b) Ein an dem Verfahren beteiligter zu ihm in einem Verhältnis der in §52 I 1-3 stopp (Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen) bezeichneten Art steht. Die Mitglieder können sich selbst für befangen erklären oder von einem Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung bedarf der schriftlichen Begründung. Über ihre Berechtigung entscheiden die lebensältesten Mitglieder des Organs endgültig. §6 Einstellung (1) Das Verbandsschiedsgericht entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Es kann nach pflichtgemäßem Ermessen Verfahren minderer Bedeutung, insbesondere geringen Schuldgehaltes, wegen Geringfügigkeit einstellen. Einstellung durch das Verbandsschiedsgerichts unterliegen der Nachprüfung durch den Gesamtvorstand des LDVH nur bei offensichtlichem Ermessensmissbrauch. Alle Entscheidungen sind mit Begründung zu protokollieren und den Beteiligten in vollem Wortlaut mitzuteilen. Teil III : Verfahren vor dem Verbandsschiedsgericht §7 Zuständigkeit (1) Das Verbandsschiedsgericht ist zuständig in den Fällen des § 4 SEO sowie den Fällen des Verstoßes gegen die Sport- und Wettkampfordnung. Es wird nach pflichtgemäßem Ermessen tätig, sobald ihm ein entsprechender Sachverhalt bekannt wird und kann eines seiner Mitglieder oder Dritte mit der Sachaufklärung beauftragen. (2) Das Verbandsschiedsgericht entscheidet in mündlicher Verhandlung, soweit eine solche für erforderlich gehalten wird. (3) Jede Ahndung setzt voraus, dass dem Betroffenen unter Darlegung des Sachverhaltes Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegeben wird. §8 Zusammensetzung (1) Das Verbandsschiedsgericht setzt sich zusammen aus :
(2) Das Verbandsschiedsgericht verhandelt mit mindestens fünf seiner Mitglieder. §9 Maßnahmen (1) Wird ein vorwerfbarer Verstoß festgestellt, so können zur Ahndung folgende Maßahmen verhängt werden : a) die Erteilung eines Verweises; b) das Verbot, an Turnieren teilzunehmen oder an deren Durchführung mitzuwirken; c) der Ausschluss vom LDVH – Spielbetrieb; d) der Antrag auf Ausschluss vom DDV – Spielbetrieb; e) das Verbot, ein Amt im Bereich des LDVH auf Zeit oder auf Dauer wahrzunehmen. (2) Die Maßnahmen der Ziffern b – e dürfen für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren verhängt werden. Im Wiederholungsfall können die vorgenannten Fristen bis zu fünf Jahren verhängt werden. (3) Das Verbandsschiedsgericht kann mit seiner Entscheidung zugleich fehlerhafte Ergebnisse, die auf vorwerfbaren Verstößen gegen die Sport- und Wettkampfordnung beruhen, berichtigen. (4) Die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahmen kann angeordnet werden. (5) Die Veröffentlichung dieser Entscheidung nach Eintritt ihrer Rechtskraft kann angeordnet werden. §10 Übermittlung (1) Eine Entscheidung nach §9 ist dem Betroffenen per Einschreiben/Rückschein zu übermitteln. Sie wird mit ihrem Zugang wirksam. Der Betroffene kann gegen die Entscheidung Antrag auf Überprüfung durch den LDVH - Vorstand stellen. Der Antrag muss schriftlich und begründet innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Entscheidung an den Präsidenten abgesandt worden sein. (2) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Der Präsident kann jedoch auf begründeten Antrag die Vollziehung der Maßnahme bis zur rechtskräftigen Entscheidung aussetzen. Teil IV : Gebühren und Auslagen §11 Verbandsschiedsgerichtsgebühren (1) Bei Verfahren, die das Verbandsschiedsgericht durchführt, wird eine Pauschale von DM 100,00 erhoben. (2) Bei Verfahren, die das Verbandsschiedsgericht durchführt, die wegen Geringfügigkeit eingestellt werden, oder die durch Zurückweisung des Einleitungsantrages enden, wird diese Pauschale nicht erstattet. §12 Berufungsverfahrensgebühren (1) Bei Verfahren zur Überprüfung einer vom Verbandsschiedsgericht getroffenen Entscheidung hat der Antragsteller seinem Antrag folgende Gebühren per Verrechnungsscheck beizufügen: a) bei einem Verweis DM 200,00; b) bei Verboten und zeitlich befristeten Ausschluss DM 50,00 für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch DM 500,00; c) bei Ausschluss auf Dauer oder Verboten nach §9 (1) DM 1000,00. Diese Gebühren dienen zur Deckung der Verfahrenskosten. (2) Eine Überprüfung findet erst statt, nachdem die Gebühren beim LDVH hinterlegt wurden. (3) Entscheidet der LDVH Vorstand zugunsten des Antragstellers, so werden ihm diese Gebühren erstattet. (4) Bei einem Teilerfolg kann der LDVH Vorstand in Verbindung mit dem Schiedsspruch eine angemessene Teilerstattung festsetzen. §13 Schlichtungen (1) Bei Verfahren nach §4 (2) hat der Antragsteller seinem Antrag eine Grundgebühr von DM 200,00 per Verrechnungsscheck beizufügen. Wird das Verfahren unverhältnismäßig aufwendig, kann der LDVH Vorstand die Fortführung des Verfahrens von weiteren Zahlungen, die ein mehrfaches dieser Gebühr betragen, abhängig machen. (2) Endet das Verfahren zugunsten des Antragstellers, sind ihm diese Gebühren und seine notwendigen Auslagen vom Antragsgegner zu erstatten. Endet das Verfahren zu seinem Ungunsten, so hat er dem Antragsgegner dessen notwendige Auslagen zu erstatten. (3) Bei einer Schlichtung oder einem Teilerfolg entscheidet der LDVH Vorstand in Verbindung mit seinem Schiedsspruch über eine angemessene Teilung der Gebühren und Auslagen. §14 Erstattungsgebühren (1) Erstattungsfähige Auslagen sind Fahrtkosten gemäß gültigen BRKG für eine Person vom Wohnort zum Tagungsort und zurück. (2) Auslagen, die durch die Inanspruchnahme oder Bevollmächtigung Dritter entstehen, sind nicht erstattungsfähig. Teil V : Schlussbestimmung §15 Ordentliche Gerichte (1) Die Anrufung ordentlicher Gerichte an Stelle der Verbandsgerichtsbarkeit, soweit es das LDVH Regelwerk betrifft, ist nicht zulässig. Zuwiderhandlungen stellen ein verbandsschädigendes Verhalten dar. (2) Das mit einer Sache befasste Verbandsschiedsgericht kann jedoch den Beteiligten unter gebührenfreier Einstellung des Verfahrens das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges gestatten. |