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Schieds – und Ehrenordnung des LDVH
Teil I : Allgemeines
§1 Zuständigkeit
(1) Der
Verbandsgerichtbarkeit unterliegen alle Mitglieder gemäß Satzung des LDVH.
(2) Soweit
Fragen zur Verbandsgerichtbarkeit des LDVH nicht geregelt sind, gelten die
Bestimmungen des Deutschen Dart Verbands (DDV)
§2 Pflichten der Mitglieder
(1) Die
unter §1 aufgeführten Personenmehrheiten und Einzelpersonen sind verpflichtet,
a) die
Satzungen und Ordnungen des LDVH einzuhalten;
b) die
sie betreffenden Beschlüsse der Organe des LDVH zu befolgen oder zu vollziehen;
c) sich
für die Bestrebungen und Interessen des LDVH einzusetzen.
(2) Die Personenmehrheiten
sind außerdem verpflichtet, ihre Einzelmitglieder zu entsprechenden Verhalten
anzuhalten.
§3 Organe
(1) Das
Organ der Verbandsgerichtbarkeit ist (unbeschadet der Zuständigkeit anderer
Organe des LDVH) das Verbandsschiedsgericht.
§4 Aufgaben
(1) Aufgabe
der Verbandsgerichtsbarkeit ist es, folgende Verstöße zu ahnden :
a) gegen
die Satzung und Ordnungen des LDVH;
b) gegen
die Beschlüsse seiner Organe;
c) gegen
seine Bestrebungen und Interessen;
d) unsportliches
Verhalten;
e) Schädigung
des Ansehens des LDVH.
(2) Über
nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen
diesen und den Organen des LDVH, sofern sie das Verbandsleben betreffen, zu
entscheiden und sie zu schlichten.
Teil II : Verfahrensgrundsätze
§5 Befangenheit
(1) Das
Verbandsschiedsgericht verhandelt nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Das Mitglied des Verbandsschiedsgericht ist von
der Mitwirkung von einem Verfahren ausgeschlossen, wenn :
a) es
selbst, sein Team, sein Verein oder ein Mitglied seines Teams oder seines
Vereines an dem Verfahren beteiligt ist.
b) Ein
an dem Verfahren beteiligter zu ihm in einem Verhältnis der in §52 I 1-3 stopp
(Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen) bezeichneten Art steht.
Die Mitglieder können sich selbst für befangen erklären oder von einem
Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung
bedarf der schriftlichen Begründung. Über ihre Berechtigung entscheiden die
lebensältesten Mitglieder des Organs endgültig.
§6 Einstellung
(1) Das
Verbandsschiedsgericht entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Es kann nach
pflichtgemäßem Ermessen Verfahren minderer Bedeutung, insbesondere geringen
Schuldgehaltes, wegen Geringfügigkeit einstellen. Einstellung durch das Verbandsschiedsgerichts unterliegen der Nachprüfung durch den
Gesamtvorstand des LDVH nur bei offensichtlichem Ermessensmissbrauch. Alle
Entscheidungen sind mit Begründung zu protokollieren und den Beteiligten in
vollem Wortlaut mitzuteilen.
Teil III : Verfahren vor dem Verbandsschiedsgericht
§7 Zuständigkeit
(1) Das
Verbandsschiedsgericht ist zuständig in den Fällen des § 4 SEO sowie den Fällen
des Verstoßes gegen die Sport- und Wettkampfordnung. Es wird nach
pflichtgemäßem Ermessen tätig, sobald ihm ein entsprechender Sachverhalt
bekannt wird und kann eines seiner Mitglieder oder Dritte mit der
Sachaufklärung beauftragen.
(2) Das
Verbandsschiedsgericht entscheidet in mündlicher Verhandlung, soweit eine
solche für erforderlich gehalten wird.
(3) Jede
Ahndung setzt voraus, dass dem Betroffenen unter Darlegung des Sachverhaltes
Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegeben wird.
§8 Zusammensetzung
(1) Das
Verbandsschiedsgericht setzt sich zusammen aus :
- dem
Präsidenten des LDVH (oder seinem Vertreter) als Vorsitzender
- aus
vier weiteren Einzelmitgliedern des LDVH, die nicht Mitglied im Vorstand
des LDVH sein dürfen, die auf der Jahreshauptversammlung nebst zwei
Stellvertretern zweijährlich neu gewählt werden.
(2) Das
Verbandsschiedsgericht verhandelt mit mindestens fünf seiner Mitglieder.
§9 Maßnahmen
(1) Wird
ein vorwerfbarer Verstoß festgestellt, so können zur Ahndung folgende Maßahmen
verhängt werden :
a) die
Erteilung eines Verweises;
b) das
Verbot, an Turnieren teilzunehmen oder an deren Durchführung mitzuwirken;
c) der
Ausschluss vom LDVH – Spielbetrieb;
d) der
Antrag auf Ausschluss vom DDV – Spielbetrieb;
e) das
Verbot, ein Amt im Bereich des LDVH auf Zeit oder auf Dauer wahrzunehmen.
(2) Die
Maßnahmen der Ziffern b – e dürfen für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren
verhängt werden. Im Wiederholungsfall können die vorgenannten Fristen bis zu
fünf Jahren verhängt werden.
(3) Das
Verbandsschiedsgericht kann mit seiner Entscheidung zugleich fehlerhafte
Ergebnisse, die auf vorwerfbaren Verstößen gegen die Sport- und
Wettkampfordnung beruhen, berichtigen.
(4) Die
sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahmen kann angeordnet werden.
(5) Die
Veröffentlichung dieser Entscheidung nach Eintritt ihrer Rechtskraft kann
angeordnet werden.
§10 Übermittlung
(1) Eine
Entscheidung nach §9 ist dem Betroffenen per Einschreiben/Rückschein zu
übermitteln. Sie wird mit ihrem Zugang wirksam. Der Betroffene kann gegen die
Entscheidung Antrag auf Überprüfung durch den LDVH - Vorstand stellen. Der
Antrag muss schriftlich und begründet innerhalb von 14 Kalendertagen nach
Erhalt der Entscheidung an den Präsidenten abgesandt worden sein.
(2) Der
Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Der Präsident kann jedoch auf
begründeten Antrag die Vollziehung der Maßnahme bis zur rechtskräftigen Entscheidung
aussetzen.
Teil IV : Gebühren und Auslagen
§11
Verbandsschiedsgerichtsgebühren
(1) Bei
Verfahren, die das Verbandsschiedsgericht durchführt, wird eine Pauschale von
DM 100,00 erhoben.
(2) Bei
Verfahren, die das Verbandsschiedsgericht durchführt, die wegen Geringfügigkeit
eingestellt werden, oder die durch Zurückweisung des Einleitungsantrages enden,
wird diese Pauschale nicht erstattet.
§12
Berufungsverfahrensgebühren
(1) Bei
Verfahren zur Überprüfung einer vom Verbandsschiedsgericht getroffenen
Entscheidung hat der Antragsteller seinem Antrag folgende Gebühren per
Verrechnungsscheck beizufügen:
a) bei
einem Verweis DM 200,00;
b) bei
Verboten und zeitlich befristeten Ausschluss DM 50,00 für jeden angefangenen
Monat, maximal jedoch DM 500,00;
c) bei
Ausschluss auf Dauer oder Verboten nach §9 (1) DM 1000,00.
Diese Gebühren dienen zur Deckung
der Verfahrenskosten.
(2) Eine
Überprüfung findet erst statt, nachdem die Gebühren beim LDVH hinterlegt
wurden.
(3) Entscheidet
der LDVH Vorstand zugunsten des Antragstellers, so werden ihm diese Gebühren
erstattet.
(4) Bei
einem Teilerfolg kann der LDVH Vorstand in Verbindung mit dem Schiedsspruch
eine angemessene Teilerstattung festsetzen.
§13 Schlichtungen
(1) Bei
Verfahren nach §4 (2) hat der Antragsteller seinem Antrag eine Grundgebühr von
DM 200,00 per Verrechnungsscheck beizufügen. Wird das Verfahren
unverhältnismäßig aufwendig, kann der LDVH Vorstand die Fortführung des
Verfahrens von weiteren Zahlungen, die ein mehrfaches dieser Gebühr betragen, abhängig machen.
(2) Endet
das Verfahren zugunsten des Antragstellers, sind ihm diese Gebühren und seine
notwendigen Auslagen vom Antragsgegner zu erstatten. Endet das Verfahren zu seinem Ungunsten, so hat er dem Antragsgegner dessen
notwendige Auslagen zu erstatten.
(3) Bei
einer Schlichtung oder einem Teilerfolg entscheidet der LDVH Vorstand in
Verbindung mit seinem Schiedsspruch über eine angemessene Teilung der Gebühren
und Auslagen.
§14
Erstattungsgebühren
(1) Erstattungsfähige
Auslagen sind Fahrtkosten gemäß gültigen BRKG für eine Person vom Wohnort zum
Tagungsort und zurück.
(2) Auslagen,
die durch die Inanspruchnahme oder Bevollmächtigung Dritter entstehen, sind
nicht erstattungsfähig.
Teil V : Schlussbestimmung
§15 Ordentliche
Gerichte
(1) Die
Anrufung ordentlicher Gerichte an Stelle der Verbandsgerichtsbarkeit, soweit es
das LDVH Regelwerk betrifft, ist nicht zulässig. Zuwiderhandlungen stellen ein
verbandsschädigendes Verhalten dar.
(2) Das
mit einer Sache befasste Verbandsschiedsgericht kann jedoch den Beteiligten
unter gebührenfreier Einstellung des Verfahrens das Beschreiten des
ordentlichen Rechtsweges gestatten.
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