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Satzung des LDVH

Neufassung vom 22. März 2008

 

§1. Name, Sitz, Zugehörigkeit

1.1.  Der Verband führt den Namen „Landes Dart Verband Hamburg“, hat seinen Sitz in Hamburg. Nach Eintragung lautet der Verbandsname

„Landes Dart Verband Hamburg e.V.“ abgekürzt LDVH e.V.

1.2.  Der Verband ist Mitglied im Deutschen Dart Verband e.V. (DDV) und übernimmt das bestehende Verbandsrecht.

1.3.  Eine Aufnahme bzw Verbleib im Hamburger Sportbund ist angestrebt.

 

§ 2.        Zweck und Grundsätze der Tätigkeit

2.1.  Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

2.2.  Der Verband ist der für den Dartsport zuständige Fachverband der dartspielenden Vereine und Abteilungen in seinem Verbandsgebiet

2.3.  Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

2.4.  Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

2.5.  Die Organe des Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus

2.6.  Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

2.7.  Seine Ziele verwirklicht er durch:

- Pflege und Verbreitung des Dartsports
- Durchführung von Landesmeisterschaften
- Abhaltung von Pokal- und Ranglistenturnieren
- Aufklärung der Öffentlichkeit über den Dartsport
- Zusammenarbeit mit dem Deutschen Dart Verband
- Vertretung der Hamburger Interessen in Zusammenarbeit mit dem Dartsport gegenüber deutschen Behörden und Organisationen
- Förderung der dartsportlichen Jugendarbeit

§ 3.        Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des Folgejahres.

§ 4.         Mitgliedschaft

4.1.  Mitglieder des Verbandes sind die Dartvereine. Dartvereine sind eingetragene Vereinigungen von Dartspielern.

4.2.  Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Verbandspräsidiums.

4.3.  Die Aufnahme erfolgt durch Beschlußfassung des Gesamtpräsidiums und ist dem Verein bekannt zu geben.

4.4.  Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde an die Delegiertenversammlung zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe oder Veröffentlichung der Entscheidung mit schriftlicher Begründung an die Delegiertenversammlung zu richten, die endgültig entscheidet.

4.5.  Die in den Mitgliedsvereinen organisierten Einzelmitglieder sind mittelbare Mitglieder des Verbandes

§ 5.        Ehrenmitglieder

5.1.  Zu Ehrenmitgliedern des Verbands können Personen ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den Dartsport im allgemeinen und um den Verband verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Gesamtpräsidiums durch die Delegiertenversammlung.

5.2.  Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht

§ 6.        Erlöschen der Mitgliedschaft

6.1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluß. Die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bleibt bestehen.

6.2.  Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum LDVH  ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.

6.3.  Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muß dem Präsidium spätestens 4 Wochen vorher schriftlich erklärt werden.

6.4.  Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer gegen die Satzung des LDVH  verstößt, dessen Ordnungen und Anordnungen gröblich mißachtet oder Interessen erheblich gefährdet hat. Über den Ausschluß entscheidet das Präsidium. Es kann die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens beschließen.

6.5.  Richtet sich das Ausschlußverfahren gegen ein mittelbares Mitglied, so kann das Präsidium dem Verein, dem der/die Betroffene angehört, unter Androhung des Ausschlusses und unter Fristsetzung zur Auflage machen, ihn auszuschließen oder ein Schiedsgerichtverfahren einzuleiten.

6.6.  Vor jeder Entscheidung ist dem/der Betroffenen mündlich oder schriftlich Gehör zu gewähren. Macht er/sie davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum festgesetzten Termin keinen Gebrauch, so kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehöhr getroffen werden. Gegen den Ausschluß durch das Präsidium hat der/die Betroffene das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde einzulegen. Das Präsidium legt die Beschwerde der nächsten Delegiertenversammlung vor, die endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 7.        Maßregelungen gegen Mitglieder oder Einzelmitglieder der Mitgliedsvereine

7.1.  Über Mitglieder oder Einzelmitglieder der Mitgliedsvereine, die gegen die Satzung oder Ordnungen  des Verbandes, gegen Anordnungen des Präsidiums oder der Organe verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Präsidium mit entsprechenden Maßnahmen verhängt werden:

- Verwarnungen
- Verweis
- Ausschluß vom Spielbetrieb

§ 8.        Rechte und Pflichten der Mitglieder

8.1.  Die Mitglieder sind berechtigt:

8.1.1.    Ihre Mitgliedschaftsrechte in der Delegiertenversammlung und den anderen Organen auszuüben

8.1.2.    Die Wahrung ihrer Interessen durch den Verband zu verlangen und die Beratung des Verbandes in Anspruch zu nehmen.

8.1.3.    Nach Maßgabe der bestehenden Ordnungen am Spielbetrieb sowie den sportlichen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen

8.2.  Die Mitglieder sind verpflichtet:

8.2.1.    Die Satzung und Ordnungen des LDVH sowie von den Organen gefaßte Beschlüsse zu befolgen.

8.2.2.    Die von der Delegiertenversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§ 9.        Organe des Verbandes:

9.1.  Die Organe des Verbandes sind:

- Die Delegiertenversammlung
- Der Hauptausschuß
- Der Finanzausschuß
- Der Sportausschuß
- Das Präsidium

§ 10.      Die Delegiertenversammlung

10.1.    Termin, Einberufung, Leitung, Protokollführung

10.1.1. Die Delegiertenversammlung findet einmal im Jahr statt und zwar im ersten Quartal des Geschäftsjahres.

10.1.2. Der Termin wird den Mitgliedsvereinen mindestens 21 Tage unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben.

10.1.3. Der Präsident des LDVH bzw. einer seiner Stellvertreter leitet die Delegiertenversammlung

10.1.4. Über die Verhandlungen der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10.1.5. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

10.2.    Außerordentliche Delegiertenversammlung

10.2.1. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muß innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn das Präsidium oder mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich beim Präsidenten oder dessen Stellvertreter beantragt.

10.2.2 Bei Ausscheiden eines geschäftsführenden Präsidiumsmitglied ist innerhalb von zwei Monaten eine Delegiertenversammlung einzuberufen.

10.3.    Stimmrecht

10.3.1. Die Vereine üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Delegiertenversammlung durch Stimmberechtigte Vertreter(Delegierte) aus. Dazu können sie entsprechen der dem LDVH vorliegenden Mitgliedermeldung (Einzelmitglieder) und Beitragszahlung Delegierte entsenden. Die Art der Bestimmung ihrer Delegierten steht den Mitgliedern frei. Soweit der Beitrag nicht vollständig bezahlt wurde, ruht das Stimmrecht. Jeder Delegierte hat eine Stimme, wobei er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Mehr als 3 Stimmen dürfen jedoch nicht übertragen werden.

10.3.2. Die Delegiertenstimmen werden wie folgt festgelegt: Mitglieder gemäß § 4 der Satzung erhalten eine Stimme pro angefangene 5 Einzelmitglieder.Maßgeblich ist die Mitgliederzahl am Tag der Einladung.

10.4.    Beschlußfassung

10.4.1. Jede ordnungsgemäß einberufende Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Delegierten beschlußfähig.

10.4.2. Alle Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen soweit kein Antrag auf namentliche oder geheime Wahl gestellt wird.

10.4.3. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes ist die Anwesenheit von 2/3 der Verbandsmitglieder erforderlich.

10.4.4. Ist eine Versammlung über die Auflösung des Verbands nach Abs. 3 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Einladungen haben einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (relative Stimmenmehrheit) der abgegebenen Stimmen gefaßt. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Verbandes ist nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenden Mitglieder möglich.

10.5.    Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

10.5.1. Die Delegiertenversammlung stellt als Versammlung der Mitglieder des Verbandes das höchste Organ dar. Ihr steht die Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Verbandsorganen übertragen worden ist.

10.5.2. Ihrer Entscheidung unterliegt insbesondere:

- Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Verbandspräsidiums
- Die Entlastung des Präsidiums
- Die Wahl der Präsidiumsmitglieder
- Die Genehmigung des Haushaltsplans
- Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Die Festsetzung der zu entrichtenden Beiträge
- Die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern
- Die Auflösung des Verbandes

10.6.    Anträge

10.6.1. Anträge können von stimmberechtigten Mitgliedern und von Organen des Verbandes eingebracht werden.

10.6.2. Nicht fristgerecht eingebrachte Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderungs-  oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur behandelt werden, wenn sie mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Dringlichkeitsanträgen erklärt worden sind. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann niemals zu einem Dringlichkeitsantrag erklärt werden.

§ 11.      Der Hauptausschuß

11.1 Dem Hauptausschuß gehören das Präsidium des LDVH, sowie seine Mitgliedsvereine jeweils mit einer Stimme an. Die Mitgliedsvereine sind jeweils durch ihren ersten Vorsitzenden vertreten. Sie sind aber berechtigt, sich von einem anderen Mitglied ihres Vereines vertreten zu lassen. Dieses ist dem Präsidium des LDVH schriftlich bekannt zu geben. Soweit der Beitrag nicht vollständig bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.

11.2 Ein Mitglied des Präsidiums kann nicht gleichzeitig Vertreter eines Mitgliedsvereines sein.

11.3 Den Vorsitz übernimmt der Präsident des LDVH oder einer seiner Stellvertreter.

11.4 Der Hauptausschuß wird von dem Präsidenten oder einer seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

11.5 Der Hauptausschuß ist mindestens einmal pro Geschäftsjahr, bzw auf Verlangen von mindestens 1/3 der  Mitgliedsvereinen einzuberufen.

11.6 Der Hauptausschuß ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind, insbesondere für:

- Beratung des Präsidiums in wichtigen Angelegenheiten
- Erlaß, Ergänzung und Änderungen des LDVH Regelwerkes (Schieds- und Ehrenordnung)
- Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidiums

11.7 Anträge können von den Organen und den unmittelbaren Mitgliedern gestellt werden. Alle Anträge müssen 7 Tage vor dem Termin der Hauptausschusssitzung schriftlich beim Präsidenten, bzw einem seiner Stellvertreter gestellt werden. Über die Zulassung später eingehender Anträge und gestellter Dringlichkeitsanträge entscheidet der Hauptausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 12.      Der Finanzausschuß

12.1 Dem Finanzausschuß gehören der Schatzmeister des LDVH, sowie seine Mitgliedsvereine jeweils mit einer Stimme an. Der Schatzmeister des LDVH kann sich von einem anderen Präsidiumsmitglied vertreten lassen. Die Mitgliedsvereine sind jeweils durch ihren Schatzmeister vertreten. Sie sind aber berechtigt, sich von einem anderen Mitglied ihres Vereines vertreten zu lassen. Dieses ist dem Präsidium des LDVH schriftlich bekannt zu geben.Soweit der Beitrag nicht vollständig bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.

12.2 Ein Mitglied des Präsidiums kann nicht gleichzeitig Vertreter eines Mitgliedsvereines sein.

12.3 Den Vorsitz übernimmt der Schatzmeister des LDVH oder seine Vertretung.

12.4 Die maßgebliche Grundlage für die Aufgaben und Verantwortung des Finanzausschusses ist die Finanzordnung des LDVH.

§ 13.      Der Sportausschuß

13.1 Dem Sportausschuß gehören der Vizepräsident, Bereich Sport, des LDVH, sowie seine Mitgliedsvereine jeweils mit einer Stimme an. Der Vizepräsident, Bereich Sport, des  LDVH kann sich von einem anderen Präsidiumsmitglied vertreten lassen. Die Mitgliedsvereine sind jeweils durch ihren Sportwart vertreten. Sie sind aber berechtigt, sich von einem anderen Mitglied ihres Vereines vertreten zu lassen. Dieses ist dem Präsidium des LDVH schriftlich bekannt zu geben. Soweit der Beitrag nicht vollständig bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.

13.2 Ein Mitglied des Präsidiums kann nicht gleichzeitig Vertreter eines Mitgliedsvereines sein.

13.3 Den Vorsitz übernimmt der Vizepräsident, Bereich Sport, des LDVH oder seine Vertretung.

13.4 Die maßgebliche Grundlage für die Aufgaben und Verantwortung des Sportausschusses ist die Sport- und Wettkampfordnung des LDVH.

§ 14.      Das Schiedsgericht

14.1 Das Schiedsgericht setzt sich aus dem Präsidenten, sowie vier Beisitzern  zusammen. Die Beisitzer und zwei Ersatzpersonen werden alle zwei Jahre auf der Delegiertenversammlung gewählt. Die Beisitzer und die Ersatzpersonen müssen mittelbare Mitglieder sein.

14.2 Die maßgebliche Grundlage für die Aufgaben und Verantwortung des Schiedsgerichtes ist die Schieds- und Ehrenordnung des LDVH.

§ 15.      Das Präsidium

15.1 Dem Präsidium (§26 BGB) gehören an:

- Der Präsident
- Der Vizepräsident -Bereich Sport
- Der Vizepräsident -Bereich Marketing und Verwaltung
- Der Schatzmeister

  Jeder von Ihnen hat Einzelbefugnis. Die Vizepräsidenten sind die offiziellen Stellvertreter des Präsidenten. Das Präsidium ist verpflichtet, in jedem Vertrag aufnehmen zu lassen, daß der Verband nur mit dem  Verbandsvermögen haftet.

15.2 Dem erweiterten Präsidium gehören an:

- Der Schriftführer
- Der Landesjugendleiter
- Der Medienreferent (Pressewart)
- Bis zu zwei Beisitzer

Das Präsidium  wird auf Beschluß der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nachfolgenden Präsidiums im Amt. Zur Wahl des Präsidenten ist die absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese Stimmenzahl im ersten Wahlgang nicht erreicht, entscheidet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten sind getrennt und schriftlich vorzunehmen. Im übrigen ist eine Wahl per Handzeichen zulässig, soweit kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird,.

15.3 Mehr als zwei Ämter dürfen nicht in Personalunion geführt werden. Der  Präsident darf kein zweites Präsidiumsamt innerhalb des Verbandes bekleiden.

15.4 Das Präsidium kann durch die Delegiertenversammlung vorzeitig abberufen werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

15.5 Gewählt werden dürfen nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

15.6 In den Jahren mit ungerader Endzahl werden der Vizepräsident Bereich Marketing und der Schatzmeister gewählt. In den Jahren mit gerader Endzahl der Präsident und der Vizepräsident Bereich Sport. Dies geschieht, um die Stetigkeit im geschäftsführenden Präsidium sicherzustellen.

§ 16.      Auflösung des Verbandes

16.1.    Der Verband kann durch den Beschluß der Delegiertenversammlung aufgelöst werden.

16.2.    Die Liquidation erfolgt über das Präsidium.

16.3.    Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke verbleibende Vermögen fällt dem Hamburger Sportbund zu.

§ 17.      Fristen

Bei Fristgebundenheit (Anträge, Austritte usw.) gilt das Datum des Poststempels.

 
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