Satzung des LDVH
Neufassung vom 22. März 2008
§1. Name, Sitz, Zugehörigkeit
1.1. Der
Verband führt den Namen „Landes Dart Verband Hamburg“, hat seinen Sitz in
Hamburg. Nach Eintragung lautet der Verbandsname
„Landes Dart Verband
Hamburg e.V.“ abgekürzt LDVH e.V.
1.2. Der Verband ist
Mitglied im Deutschen Dart Verband e.V. (DDV) und übernimmt das bestehende Verbandsrecht.
1.3. Eine Aufnahme bzw
Verbleib im Hamburger Sportbund ist angestrebt.
§ 2.
Zweck
und Grundsätze der Tätigkeit
2.1. Der Verband ist
politisch und konfessionell neutral.
2.2. Der Verband ist der
für den Dartsport zuständige Fachverband der dartspielenden Vereine und
Abteilungen in seinem Verbandsgebiet
2.3. Seine Tätigkeit ist
nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
2.4. Der Verband ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
2.5. Die Organe des
Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus
2.6. Mittel des Verbandes
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
2.7. Seine Ziele
verwirklicht er durch:
- Pflege und Verbreitung des Dartsports
- Durchführung von Landesmeisterschaften
- Abhaltung von Pokal- und Ranglistenturnieren
- Aufklärung der Öffentlichkeit über den Dartsport
- Zusammenarbeit mit dem Deutschen Dart Verband
-
Vertretung
der Hamburger Interessen in Zusammenarbeit mit dem
Dartsport gegenüber deutschen Behörden und
Organisationen
-
Förderung
der dartsportlichen Jugendarbeit
§ 3.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des Folgejahres.
§ 4.
Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder des
Verbandes sind die Dartvereine. Dartvereine sind eingetragene Vereinigungen von
Dartspielern.
4.2. Die Anmeldung zur
Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Verbandspräsidiums.
4.3. Die Aufnahme erfolgt
durch Beschlußfassung des Gesamtpräsidiums und ist dem Verein bekannt zu geben.
4.4. Gegen diese
Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde an die Delegiertenversammlung
zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe oder
Veröffentlichung der Entscheidung mit schriftlicher Begründung an die
Delegiertenversammlung zu richten, die endgültig entscheidet.
4.5. Die in den
Mitgliedsvereinen organisierten Einzelmitglieder sind mittelbare Mitglieder des
Verbandes
§ 5.
Ehrenmitglieder
5.1. Zu Ehrenmitgliedern
des Verbands können Personen ernannt werden, die sich in hervorragender Weise
um den Dartsport im allgemeinen und um den Verband verdient gemacht haben. Sie
sind von der Beitragszahlung befreit. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des
Gesamtpräsidiums durch die Delegiertenversammlung.
5.2. Ehrenmitglieder haben
kein Stimmrecht
§ 6.
Erlöschen
der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft
erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluß. Die Beitragspflicht bis zum
Ende des laufenden Geschäftsjahres bleibt bestehen.
6.2. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum LDVH
ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht
erhoben werden.
6.3. Der Austritt ist nur
zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muß dem Präsidium spätestens 4 Wochen
vorher schriftlich erklärt werden.
6.4. Der Ausschluß eines
Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer gegen die Satzung des
LDVH verstößt, dessen Ordnungen und Anordnungen gröblich mißachtet oder
Interessen erheblich gefährdet hat. Über den Ausschluß entscheidet das
Präsidium. Es kann die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens beschließen.
6.5. Richtet sich das
Ausschlußverfahren gegen ein mittelbares Mitglied, so kann das Präsidium dem
Verein, dem der/die Betroffene angehört, unter Androhung des Ausschlusses und
unter Fristsetzung zur Auflage machen, ihn auszuschließen oder ein
Schiedsgerichtverfahren einzuleiten.
6.6. Vor jeder
Entscheidung ist dem/der Betroffenen mündlich oder schriftlich Gehör zu
gewähren. Macht er/sie davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum
festgesetzten Termin keinen Gebrauch, so kann die Entscheidung ohne rechtliches
Gehöhr getroffen werden. Gegen den Ausschluß durch das Präsidium hat der/die
Betroffene das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung
Beschwerde einzulegen. Das Präsidium legt die Beschwerde der nächsten
Delegiertenversammlung vor, die endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
§ 7.
Maßregelungen
gegen Mitglieder oder Einzelmitglieder der Mitgliedsvereine
7.1. Über Mitglieder oder
Einzelmitglieder der Mitgliedsvereine, die gegen die Satzung oder Ordnungen
des Verbandes, gegen Anordnungen des Präsidiums oder der Organe verstoßen,
können nach vorheriger Anhörung vom Präsidium mit entsprechenden Maßnahmen
verhängt werden:
- Verwarnungen
- Verweis
- Ausschluß vom Spielbetrieb
§ 8.
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
8.1. Die Mitglieder sind
berechtigt:
8.1.1. Ihre
Mitgliedschaftsrechte in der Delegiertenversammlung und den anderen Organen auszuüben
8.1.2. Die Wahrung ihrer
Interessen durch den Verband zu verlangen und die Beratung des Verbandes in
Anspruch zu nehmen.
8.1.3. Nach Maßgabe der
bestehenden Ordnungen am Spielbetrieb sowie den sportlichen Veranstaltungen des
Verbandes teilzunehmen
8.2. Die Mitglieder sind
verpflichtet:
8.2.1. Die Satzung und
Ordnungen des LDVH sowie von den Organen gefaßte Beschlüsse zu befolgen.
8.2.2. Die von der
Delegiertenversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.
§ 9.
Organe
des Verbandes:
9.1. Die Organe des
Verbandes sind:
- Die Delegiertenversammlung
- Der Hauptausschuß
- Der Finanzausschuß
- Der Sportausschuß
- Das Präsidium
§ 10. Die Delegiertenversammlung
10.1.
Termin,
Einberufung, Leitung, Protokollführung
10.1.1. Die Delegiertenversammlung findet
einmal im Jahr statt und zwar im ersten Quartal des Geschäftsjahres.
10.1.2. Der Termin wird den Mitgliedsvereinen
mindestens 21 Tage unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
bekanntgegeben.
10.1.3. Der Präsident des LDVH bzw. einer
seiner Stellvertreter leitet die Delegiertenversammlung
10.1.4. Über die Verhandlungen der
Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10.1.5. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich
in die Niederschrift aufzunehmen.
10.2.
Außerordentliche
Delegiertenversammlung
10.2.1. Eine außerordentliche
Delegiertenversammlung muß innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn das
Präsidium oder mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich beim Präsidenten oder
dessen Stellvertreter beantragt.
10.2.2 Bei Ausscheiden eines
geschäftsführenden Präsidiumsmitglied ist innerhalb von zwei Monaten eine
Delegiertenversammlung einzuberufen.
10.3.
Stimmrecht
10.3.1. Die Vereine üben ihre
Mitgliedschaftsrechte in der Delegiertenversammlung durch
Stimmberechtigte Vertreter(Delegierte) aus. Dazu können sie entsprechen der dem LDVH vorliegenden Mitgliedermeldung (Einzelmitglieder) und
Beitragszahlung Delegierte entsenden. Die Art der Bestimmung ihrer Delegierten steht den Mitgliedern frei. Soweit der Beitrag nicht vollständig bezahlt
wurde, ruht das Stimmrecht. Jeder Delegierte hat eine Stimme, wobei er sich
durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Mehr als 3 Stimmen
dürfen jedoch nicht übertragen werden.
10.3.2. Die Delegiertenstimmen werden wie
folgt festgelegt: Mitglieder gemäß § 4 der Satzung erhalten eine Stimme
pro angefangene 5 Einzelmitglieder.Maßgeblich ist die Mitgliederzahl
am Tag der Einladung.
10.4.
Beschlußfassung
10.4.1. Jede ordnungsgemäß einberufende
Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenden Delegierten beschlußfähig.
10.4.2. Alle Abstimmungen erfolgen durch
Handzeichen soweit kein Antrag auf namentliche oder geheime Wahl
gestellt wird.
10.4.3. Zur Beschlußfassung über die Auflösung
des Verbandes ist die Anwesenheit von 2/3
der Verbandsmitglieder erforderlich.
10.4.4. Ist eine Versammlung über die
Auflösung des Verbands nach Abs. 3 nicht
beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine neue Versammlung
mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlußfähig. Die
Einladungen haben einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu
enthalten. Alle Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit (relative Stimmenmehrheit) der abgegebenen Stimmen gefaßt. Zu einem Beschluß, der eine
Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder
erforderlich. Die Auflösung des Verbandes ist
nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenden Mitglieder möglich.
10.5.
Die
Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
10.5.1. Die Delegiertenversammlung stellt als
Versammlung der Mitglieder des Verbandes das höchste Organ dar.
Ihr steht die Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten zu,
soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Verbandsorganen übertragen worden
ist.
10.5.2. Ihrer Entscheidung unterliegt
insbesondere:
- Die Entgegennahme des Jahresberichtes des
Verbandspräsidiums
- Die Entlastung des Präsidiums
- Die Wahl der Präsidiumsmitglieder
- Die Genehmigung des Haushaltsplans
- Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Die Festsetzung der zu entrichtenden
Beiträge
- Die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern
- Die Auflösung des Verbandes
10.6.
Anträge
10.6.1. Anträge können von stimmberechtigten
Mitgliedern und von Organen des Verbandes eingebracht werden.
10.6.2. Nicht fristgerecht eingebrachte
Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge zu einem
vorliegenden Antrag sind, nur behandelt werden, wenn sie mit mindestens
2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Dringlichkeitsanträgen
erklärt worden sind. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann niemals
zu einem Dringlichkeitsantrag erklärt werden.
§ 11. Der Hauptausschuß
11.1
Dem Hauptausschuß gehören das Präsidium des LDVH, sowie seine Mitgliedsvereine jeweils mit einer Stimme an.
Die Mitgliedsvereine sind jeweils durch ihren ersten Vorsitzenden vertreten.
Sie sind aber berechtigt, sich von einem anderen Mitglied ihres Vereines vertreten
zu lassen. Dieses ist dem Präsidium des LDVH schriftlich bekannt zu geben.
Soweit der Beitrag nicht vollständig bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.
11.2 Ein Mitglied des Präsidiums kann nicht gleichzeitig Vertreter eines
Mitgliedsvereines sein.
11.3 Den Vorsitz übernimmt der Präsident des LDVH oder einer seiner
Stellvertreter.
11.4 Der Hauptausschuß wird von dem Präsidenten oder einer seiner
Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.
Die
Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
11.5 Der Hauptausschuß ist mindestens einmal pro Geschäftsjahr, bzw auf
Verlangen von mindestens 1/3 der Mitgliedsvereinen einzuberufen.
11.6 Der Hauptausschuß ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind, insbesondere für:
-
Beratung
des Präsidiums in wichtigen Angelegenheiten
-
Erlaß,
Ergänzung und Änderungen des LDVH Regelwerkes (Schieds- und Ehrenordnung)
-
Entscheidungen
über Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidiums
11.7 Anträge können von den Organen und den unmittelbaren Mitgliedern gestellt
werden. Alle Anträge müssen 7 Tage vor dem Termin der Hauptausschusssitzung schriftlich beim Präsidenten, bzw einem seiner Stellvertreter gestellt
werden. Über die Zulassung später eingehender Anträge und gestellter
Dringlichkeitsanträge entscheidet der Hauptausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 12. Der Finanzausschuß
12.1
Dem Finanzausschuß gehören der Schatzmeister des LDVH, sowie seine Mitgliedsvereine jeweils mit einer Stimme an. Der Schatzmeister des LDVH kann sich von einem anderen Präsidiumsmitglied vertreten lassen. Die Mitgliedsvereine sind jeweils durch ihren Schatzmeister vertreten. Sie
sind aber berechtigt, sich von einem anderen Mitglied ihres Vereines vertreten
zu lassen. Dieses ist dem Präsidium des LDVH schriftlich bekannt zu geben.Soweit der Beitrag nicht vollständig bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.
12.2 Ein Mitglied des Präsidiums kann nicht gleichzeitig Vertreter eines Mitgliedsvereines sein.
12.3 Den Vorsitz übernimmt der Schatzmeister des LDVH oder seine Vertretung.
12.4
Die maßgebliche Grundlage für die Aufgaben und Verantwortung des Finanzausschusses ist die Finanzordnung des LDVH.
§ 13. Der Sportausschuß
13.1
Dem Sportausschuß gehören der Vizepräsident, Bereich Sport, des LDVH,
sowie seine Mitgliedsvereine jeweils mit einer Stimme an. Der Vizepräsident,
Bereich Sport, des LDVH kann sich von einem anderen Präsidiumsmitglied
vertreten lassen.
Die Mitgliedsvereine sind jeweils durch ihren Sportwart vertreten. Sie
sind aber berechtigt, sich von einem anderen Mitglied ihres Vereines vertreten
zu lassen. Dieses ist dem Präsidium des LDVH schriftlich bekannt zu geben. Soweit der Beitrag nicht vollständig bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.
13.2 Ein Mitglied des Präsidiums kann nicht gleichzeitig Vertreter eines
Mitgliedsvereines sein.
13.3 Den Vorsitz übernimmt der Vizepräsident, Bereich Sport, des LDVH oder
seine Vertretung.
13.4
Die maßgebliche Grundlage für die Aufgaben und Verantwortung des Sportausschusses ist die Sport- und Wettkampfordnung des LDVH.
§ 14. Das Schiedsgericht
14.1
Das Schiedsgericht setzt sich aus dem Präsidenten, sowie vier Beisitzern
zusammen. Die Beisitzer und zwei Ersatzpersonen werden alle zwei Jahre auf der Delegiertenversammlung gewählt. Die Beisitzer und die
Ersatzpersonen
müssen mittelbare Mitglieder sein.
14.2 Die maßgebliche Grundlage für die Aufgaben und Verantwortung des Schiedsgerichtes ist die Schieds- und Ehrenordnung des LDVH.
§ 15. Das Präsidium
15.1
Dem Präsidium (§26 BGB) gehören an:
-
Der
Präsident
-
Der
Vizepräsident -Bereich Sport
-
Der
Vizepräsident -Bereich Marketing und Verwaltung
-
Der
Schatzmeister
Jeder von Ihnen hat Einzelbefugnis. Die Vizepräsidenten sind
die offiziellen Stellvertreter des Präsidenten. Das Präsidium ist verpflichtet,
in jedem Vertrag aufnehmen zu lassen, daß der Verband nur mit dem Verbandsvermögen haftet.
15.2 Dem erweiterten Präsidium gehören an:
-
Der
Schriftführer
-
Der
Landesjugendleiter
-
Der
Medienreferent (Pressewart)
-
Bis zu
zwei Beisitzer
Das Präsidium wird auf Beschluß der
Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis
zur satzungsgemäßen Bestellung des nachfolgenden Präsidiums im Amt. Zur Wahl
des Präsidenten ist die absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese Stimmenzahl
im ersten Wahlgang nicht erreicht, entscheidet eine Stichwahl zwischen
den zwei Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl des
Präsidenten und der Vizepräsidenten sind getrennt und schriftlich
vorzunehmen. Im übrigen ist eine Wahl per Handzeichen zulässig, soweit
kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird,.
15.3
Mehr als zwei Ämter dürfen nicht in Personalunion geführt werden. Der
Präsident darf kein zweites Präsidiumsamt innerhalb des Verbandes bekleiden.
15.4 Das Präsidium kann durch die Delegiertenversammlung vorzeitig abberufen werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
15.5 Gewählt werden dürfen nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
15.6 In den Jahren mit ungerader Endzahl werden der Vizepräsident Bereich
Marketing und der Schatzmeister gewählt. In den Jahren mit gerader Endzahl
der Präsident und der Vizepräsident Bereich Sport. Dies geschieht, um die Stetigkeit im geschäftsführenden Präsidium sicherzustellen.
§ 16.
Auflösung
des Verbandes
16.1.
Der
Verband kann durch den Beschluß der Delegiertenversammlung aufgelöst werden.
16.2.
Die Liquidation erfolgt über das Präsidium.
16.3.
Das
nach Tilgung aller Verbindlichkeiten bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seiner
steuerbegünstigten Zwecke verbleibende Vermögen fällt dem Hamburger Sportbund zu.
§ 17. Fristen
Bei Fristgebundenheit (Anträge, Austritte usw.) gilt das Datum des Poststempels.
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